Schuleinschreibung - Schuleingangsphase

Wann beginnt die allgemeine Schulpflicht?

§ 2 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes (SchPflG) besagt dazu, dass "die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September beginnt."

Wenn der Tag der Geburt des Kindes der 1. Tag des 1. Lebensjahres ist, dann ist der 6. Geburtstag des Kindes der 1. Tag des 7. Lebensjahres. Das 6. Lebensjahr ist damit mit Ablauf des dem 6. Geburtstag vorangehenden Tages vollendet.

 

Muss ich mit meinem Kind zwingend zur Schuleinschreibung gehen?

Ja, wenn Ihr Kind schulpflichtig wird, ist dies unbedingt notwendig. Bei der Schuleinschreibung wird nämlich die Feststellung getroffen, ob Ihr Kind auch die notwendige Schulreife besitzt.

 

Wie läuft die Schuleinschreibung ab?

Im Herbst des Schuljahres, in dem Ihr Kind das verpflichtende Kindergartenjahr besucht, findet die sog. "administrative Schuleinschreibung" statt. Hier werden die Daten Ihres Kindes erhoben, damit es im Schulsystem "registriert" ist. Im darauffolgenden Frühjahr ist Ihr Kind sodann persönlich bei der Sprengelschule vorzustellen, damit die Schulreife festgestellt werden kann. Es kommt sodann zur Überprüfung ob Ihr Kind körperlich und geistig reif ist, um dem Unterricht der 1. Schulstufe folgen zu können. Ist dies nicht der Fall, wird Ihr Kind in die Vorschulstufe eingestuft. Aber, keine Angst, dies kann sich natürlich bei konkretem Schuleintritt noch ändern. Wenn bei aktivem Schulbesuch nämlich durch die unterrichtende Lehrkraft festgestellt wird, dass Ihr Kind zB in der Vorschulstufe doch unterfordert ist, oder sogar in der 1. Stufe überfordert ist, kann es noch immer zu einer Auf- bzw. Abstufung kommen.

Darüber hinaus wird bei der Schulreifeüberprüfung noch festgestellt, ob bei Ihrem Kind ausreichend Deutschkenntnisse vorliegen. Es wird sodann unter Umständen eine sog. "MIKA-D Testung" durchgeführt. Wird bei dieser Testung festgestellt, dass ihr Kind nur ungenügende Deutschkenntnisse aufweist, erfolgt die Zuweisung in eine Deutschförderklasse, weist Ihr Kind mangelhafte Deutschkenntnisse auf, erfolgt die Zuweisung in einen Deutschförderkurs.

Weitere Informationen zu Deutschförderklassen und Deutschförderkursen finden Sie im dbzgl. Unterpunkt der FAQs hier.

 

 

Schulreife aufgrund

"körperlicher und geistiger Reife": JA

Schulreife aufgrund "körperlicher und geistiger Reife": NEIN

Schulreife aufgrund
Beherrschung Unter-
richtssprache :
JA

(= "ausreichend" laut
MIKA-D)

Ordentlicher Status
1. Schulstufe

Ordentlicher Status
Vorschulstufe

Schulreife aufgrund
Beherrschung Unter-
richtssprache:
NEIN

(="mangelhaft" oder
"ungenügend" laut
MIKA-D)

Außerordentlicher Status
Deutschförderklasse auf
1. Schulstufe
("ungenügend")

Außerordentlicher Status
Deutschförderklassen auf der Vorschulstufe
("ungenügend")

Außerordentlicher Status
1. Schulstufe
mit Deutschförderkurs
("mangelhaft")

Außerordentlicher Status
Vorschulstufe
mit Deutschförderkurs
("mangelhaft")

Veröffentlicht am 09.02.2022