Mittelschule

Wer entscheidet, ob ein(e) SchülerIn in der Mittelschule in dem höheren Leistungsniveau unterrichtet wird?

Ab Eintritt in die 6. Schulstufe in der Mittelschule sind SchülerInnen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen (Mathematik, Deutsch, Englisch) in Leistungsniveaus "Standard-AHS" oder "Standard" einzutufen.

Zuordnung in Leistungsniveaus zu Schulbeginn (§ 31b Abs 1 bis 3 SchUG):

  • In den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ist nach einem Beobachtungszeitraum für die Schülerin bzw. den Schüler festzulegen, nach welchem Leistungsniveau sie bzw. er zu unterrichten ist.
  • Der Beobachtungszeitraum umfasst höchstens zwei Wochen und wird von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter festgelegt.
  • Die Zuordnung zu den Leistungsniveaus hat die Konferenz der Lehrerinnen und Lehrer vorzunehmen, die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichten werden. Wenn nur ein Lehrer den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichten wird, hat diese bzw. dieser die Zuordnung vorzunehmen.
  • Diese Zuordnung – nach dem Beobachtungszeitraum zu Schulbeginn – ist dem Schüler innerhalb von drei Tagen schriftlich bekannt zu geben.
  • Gegen diese Zuordnung zu Schulbeginn gibt es keine Widerspruchsmöglichkeit!
  • Ab Bekanntgabe ist die Schülerin bzw. der Schüler berechtigt, sich bei der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter innerhalb von fünf Tagen für die Ablegung einer Aufnahmsprüfung in das höhere Leistungsniveau anzumelden.
  • Diese Aufnahmsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, der
  1. als Prüferin bzw. als Prüfer eine von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter zu bestimmende den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin bzw. unterrichtender Lehrer und
  2. als Beisitzerin bzw. als Beisitzer die Lehrerin bzw. der Lehrer, die bzw. der die Schülerin bzw. den Schüler im Beobachtungszeitraum unterrichtet hat, angehören.
  • Gegen das Nicht-Bestehen dieser Aufnahmsprüfung ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Änderung der Zuordnung während des Schuljahres (§ 31b Abs 6 iVm Abs 4 und 5 SchUG):

  • Ergibt sich während des Schuljahres die Notwendigkeit, Änderungen in der Zuordnung vorzunehmen (höheres oder niedrigeres Leistungsniveau), entscheidet die Lehrerin bzw. der Lehrer über die Zuordnung.
  • Ist mit der neuen Zuordnung ein Wechsel der Schülergruppe verbunden, entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter auf Antrag der unterrichtenden Lehrerin bzw. des unterrichtenden Lehrers.
  • Die Information hat schriftlich zu erfolgen.
  • Gegen diese Zuordnung gibt es keine Widerspruchsmöglichkeit!
  • In dieser Phase ist keine Aufnahmsprüfung in ein höheres Leistungsniveau möglich und gibt es daher auch keine Widerspruchsmöglichkeit.

Änderung der Zuordnung am Ende des Schuljahres für die nächste Schulstufe § 31b Abs 7 iVm Abs 4 und 5 SchUG):

  • Auf Antrag der unterrichtenden Lehrerin bzw. des unterrichtenden Lehrers entscheidet die Klassenkonferenz über die Änderung der Zuordnung für die nächste Schulstufe.
  • Die Schülerin bzw. der Schüler kann vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres einen Antrag auf Zuordnung zum höheren Leistungsniveau in der nächsten Schulstufe stellen. Auch hier entscheidet die Klassenkonferenz.
  • Die Entscheidung der Klassenkonferenz ist spätestens am folgenden Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit der Schülerin bzw. dem Schüler bekannt zu geben.

 

Kann für alle in Standard eingestuften SchülerInnen bei einer Endnote „Befriedigend“ eine Berechtigung zum Übertritt in eine berufsbildende höhere Schule durch die Konferenz vergeben werden?

Eine derartige Vergabe einer Berechtigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Voraussetzung für die Aufnahme an einer berufsbildenden höheren Schule ist eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als „Gut“. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

 

Was ist bei Übertritten von der Mittelschule in eine andere Schulart zu beachten?

Berechtigung zum Übertritt in eine AHS

  • Übertritt aus der 1. Klasse Mittelschule in die nächsthöhere Stufe in der AHS

Die 1. Klasse Mittelschule, welche noch nicht differenziert beurteilt wird, muss erfolgreich abgeschlossen sein und die Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache dürfen nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt worden sein.

Bei Nichterfüllung muss eine Aufnahmeprüfung in jenem Pflichtgegenstand abgelegt werden, in dem sie bzw. er die Voraussetzungen nicht erfüllt hat.

§ 40 Abs. 2 SchOG:

Eine Schülerin oder ein Schüler der Mittelschule, die oder der die 1. Klasse erfolgreich abgeschlossen hat und in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird [...] ist berechtigt, zu Beginn des folgenden Schuljahres in die nächsthöhere Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

Haben Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber einen Pflichtgegenstand, der in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird, bisher nicht besucht, ist in diesem Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Mittelschule oder der Sonderschule voraus.

 

  • Übertritt aus der 2. und 3. Klasse Mittelschule in die nächsthöhere Stufe in der AHS

Eine Berechtigung zum Übertritt in die AHS aus der 2. und 3. Klasse einer Mittelschule ist dann gegeben, wenn die entsprechende Klasse erfolgreich abgeschlossen wurde und

  • in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ beurteilt wurde oder
  • in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ beurteilt wurde und diese nicht schlechter als „Gut“ sind.

Bei Nichterfüllung muss eine Aufnahmeprüfung in jenem Pflichtgegenstand abgelegt werden, in dem sie bzw. er die Voraussetzungen nicht erfüllt hat.

§ 40 Abs. 2 SchOG:

Eine Schülerin oder ein Schüler der Mittelschule, die oder der [...]die 2. oder 3. Klasse erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird, ist berechtigt, zu Beginn des folgenden Schuljahres in die nächsthöhere Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

Haben Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber einen Pflichtgegenstand, der in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird, bisher nicht besucht, ist in diesem Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Mittelschule oder der Sonderschule voraus.

 

  • Übertritt aus der 4. Klasse Mittelschule in die 5. Klasse einer AHS

Eine Schülerin bzw. ein Schüler der 4. Klasse Mittelschule oder der PTS auf der 9. Schulstufe ist berechtigt in die 5. Klasse einer AHS überzutreten, wenn die entsprechende Klasse erfolgreich abgeschlossen wurde und

    • sie bzw. er in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nach dem höheren Leistungsniveau („Standard AHS“) beurteilt wird oder
    • sie bzw. er in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht schlechter als mit „Gut“ gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau („Standard“) beurteilt wird oder
    • sie bzw. er die PTS auf der 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat und
      • in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder
      • gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut

und  in den übrigen Pflichtgegenständen nicht schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird.

Bei Nichterfüllung muss eine Aufnahmeprüfung in jenem Pflichtgegenstand abgelegt werden, in dem sie bzw. er die Voraussetzungen nicht erfüllt hat.

§ 40 Abs. 3 SchOG:

Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der

  1. die 4. Klasse der Mittelschule erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird oder
  2. die Polytechnische Schule auf der 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen nicht schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird,

ist berechtigt, in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

 Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die die Schülerin oder der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.

 

Berechtigung zum Übertritt in eine BMS

Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist, dass die Schülerin bzw. der Schüler die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat und

    • eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ aufweist, oder
    • die Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standardnicht schlechter als mit „Befriedigend“ erfolgt ist.

Bei Nichterfüllung muss eine Aufnahmeprüfung in jenem Pflichtgegenstand abgelegt werden, in dem sie bzw. er die Voraussetzungen nicht erfüllt hat.

Eine Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder einer PTS auf der 9. Schulstufe.

§ 55 Abs. 1 und 1a SchOG:

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe. Abweichend davon setzt die Aufnahme in die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 8. Schulstufe der Volksschule oder der Sonderschule oder der Mittelschule voraus.

(1a) Zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe setzt die Aufnahme in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule von Schülerinnen und Schülern der Mittelschule eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als mit „Befriedigend“ voraus. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Ebenso haben Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der 8. Stufe der Volksschule eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe.

 

Berechtigung zum Übertritt in eine BHS

Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist, dass

  1. die 4. Klasse der Mittelschule erfolgreich abgeschlossen wurde und
    • die Schülerin bzw. der Schüler in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ beurteilt  wurde, oder
    • sie bzw. er hat im Leistungsniveau „Standard“ eine Beurteilung die nicht schlechter als „Gut“ ist,  oder
  2. sie bzw. er die PTS auf der 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat, oder
  3. sie bzw. er die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule erfolgreich abgeschlossen hat, oder
  4. sie bzw. er die 4. oder eine höhere Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat.

Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen gemäß Z 1 nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs und Aufbaulehrgängen.

An berufsbildenden höheren Schulen mit besonderen Anforderungen in künstlerischer oder pädagogischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer bzw. pädagogischer Hinsicht entspricht.

§ 68 Abs. 1 und 2 SchOG:

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist 1. der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als „Gut“ oder 2. der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder 3. der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder 4. der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen gemäß Z 1 nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

(2) An berufsbildenden höheren Schulen mit besonderen Anforderungen in künstlerischer oder pädagogischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer bzw. pädagogischer Hinsicht entspricht.

 

Veröffentlicht am 07.02.2022