Schulbetrieb

Wer hat ein Recht auf Teilnahme an einer Schulveranstaltung?

Gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) sind Schüler zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.

Schüler, die aus dem Grunde des Abs. 3 Z 2 und 3 an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind nach Abs 4 leg cit SchUG vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.

 

Darf die Unterrichtszeit an einem Tag (Schulausflug) ohne Einverständnis bzw. Benachrichtigung der Eltern verlängert werden?

Gemäß § 7 Abs. 1 Schulveranstaltungsverordnung (SchVV) sind die Schüler und die Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (beispielsweise über die konkrete Dauer, einen allfälligen Treffpunkt außerhalb der Schule, Fahrpläne, Ausrüstungsgegenstände, Bekleidung, finanzielles Erfordernis).

Die Schulen sind bei der Planung und Durchführung von Schulveranstaltungen (wie etwa einem Wandertag oder einer Exkursion) sehr gewissenhaft und versuchen natürlich auch die definierten Rahmenbedingungen, wie etwa die konkrete Dauer, bestmöglich einzuhalten. Natürlich kann es immer wieder vorkommen, insbesondere wenn öffentliche Verkehrsmittel oder ein angemieteter Reisebus verwendet werden, dass sich die Ankunft auf Grund unvorhersehbarer Umstände (etwa ein Verkehrsstau usw.) etwas verzögert.

 

Ist eine Mittagspause von 3 Stunden (Schuleinheiten) zulässig? Haben die Schüler Anspruch auf ein Klassenzimmer um die Zeit für Hausübungen und Lernen nützen zu können?

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, welche die maximale Dauer der Mittagspause festlegt.

Gemäß § 4 Abs. 2 Schulzeitgesetz 1985 sind zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten nach Bedarf ausreichende Pausen vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen.

Es besteht keine rechtliche Grundlage, aus deren ein Anspruch der SchülerInnen auf ein Klassenzimmer zur Erledigung der Hausübungen etc. abgeleitet werden könnte.

 

Wer kann die Erlaubnis für ein gerechtfertigtes Fernbleiben erteilen?

Für einzelne Stunden bis zu einem Tag kann die Erlaubnis zum Fernbleiben „aus begründetem Anlass“ der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen.

Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben hat bei schulpflichtigen Kindern die Bildungsdirektion zu entscheiden. Bei nicht mehr schulpflichtigen Kindern gilt § 45 SchUG für das Fernbleiben von der Schule.

 

Ist es erlaubt, wenn die Eltern mittels schriftlicher Aufforderung die Lehrkraft bitten ihr schulpflichtiges Kind früher von der Schule nach Hause oder zur Bushaltestelle, Parkplatz zu schicken?

Die Aufsichtspflicht der Schule besteht gemäß § 51 Abs 3 SchUG ab dem Zeitpunkt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts, in den Pausen (ausgenommen Mittagspause) bis unmittelbar nach Beendigung des Unterrichts. Eine Übertragung der Aufsichtspflicht an die Eltern durch eine schriftliche Erklärung durch die Eltern ist rechtlich gesehen nicht möglich.

 

Wie muss das Abstimmungsergebnis der Klassenkonferenz aussehen, um ein Ergebnis zu erhalten?

Für den Beschluss einer Lehrerkonferenz sind gemäß § 57 Abs. 4 die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von in § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Befangenheitsgründen unzulässig. In Klassenkonferenzen gemäß § 20 Abs. 6 und 6a, § 21 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 lit. c kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben.

 

Ist es möglich, ein freiwilliges 10.tes Schuljahr in einer Polytechnischen Schule zu absolvieren, wenn man davor in einem anderen Land zur Schule gegangen ist?

Nein. Es kann jedoch die erste Klasse einer höheren berufsbildenden Schule besucht werden, wenn die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt werden.

 

Wann muss der Antrag für ein freiwilliges Wiederholen gestellt werden?

Ein Ansuchen auf freiwillige Wiederholung einer Schulstufe nach § 27 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) muss gestellt werden, bevor der Schüler oder die Schülerin die nächst höhere Schulstufe besucht. Der Schüler hat somit bis zum Beginn des neuen Schuljahres Zeit ein Ansuchen gemäß § 27 Abs. 2 SchUG zu stellen. Das Bearbeiten des Ansuchens am Dienstag im Rahmen der Eröffnungskonferenz ist nicht mehr rechtzeitig.

Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass um eine freiwillige Wiederholung nur dann angesucht werden kann, wenn die zu wiederholende Schulstufe positiv abgeschlossen wurde und das freiwillige Wiederholen einer Schulstufe beim Aufholen eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungsbedingten oder milieubedingten oder gesundheitlichen Umständen resultiert, dienen soll. Eine bloße allgemeine Leistungsschwäche reicht für ein freiwilliges Wiederholen gemäß § 27 Abs 2 SchUG nicht aus.

Veröffentlicht am 07.02.2022