Schul- und Heimbeihilfe

Zuständigkeit der Bildungsdirektion für Oberösterreich:

Grundsätzlich für alle mittleren und höheren Schulen die im Bundesland Oberösterreich liegen.

 

Ab wann kann man um Schulbeihilfe ansuchen?

Anspruch auf die Schulbeihilfe besteht ab der 10. Schulstufe, d.h. ab der 6. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule bzw. der 2. Klasse/2. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule.

 

Ab wann kann man um Heimbeihilfe ansuchen?

 Anspruch auf Heimbeihilfe besteht ab der 9. Schulstufe, d. i. die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule, bzw. die 1. Klasse/1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule.

 

Voraussetzung für Schülerbeihilfe:

Auf Schülerbeihilfen (Schul-und/oder Heimbeihilfe, Besondere Schulbeihilfe) des Bundes haben gemäß Schülerbeihilfengesetz 1983 Anspruch bei Erfüllung folgender Kriterien:

  • Österreichische Staatsbürger(Ausländische Staatsbürger sind bei EU-Staatsangehörigkeit gleichgestellt, wenn die (die Eltern) den ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben; Bürger anderer Staatsangehörigkeit sind gleichgestellt, wenn sie (die Eltern) mindestens 5 Jahre in Österreich ihren Wohnsitz und Arbeitsplatz haben,
  • die eine höhere allgemeinbildende oder mittlere oder höhere berufsbildende Schule besuchen
  • die sozial bedürftig sind,
  • den Schulbesuch, für den Schulbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen haben.

KEINE Anspruch haben:

  • Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hatte, und
  • Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955.

 

Wie wird die Bedürftigkeit beurteilt?

Maßgebend für die Bedürftigkeit sind

  • Einkommen
  • Familienstand und
  • Familiengröße

des Schülers, seiner Eltern und seines Ehegatten.
Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

  • grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,
  • bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über das letztvergangene Kalenderjahr,
  • bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, auch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
  • bei steuerfreien Bezügen gemäß §5 Z 1 und 3 durch eine Bestätigung des bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge im letztvergangenen Kalenderjahr.


Einkommen:
Einkommen ist das Einkommen gemäß §2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich allfälliger Hinzurechnungen und des Pauschalierungsausgleiches (§6).

Pauschalierungsausgleich:
Gewinne, die nach Durchschnittssätzen ( §17 EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

  • bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
  • bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

 

Bis wann ist ein Antrag auf Schülerbeihilfe einzureichen?

Ein Antrag hat bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres bei der Bildungsdirektion, Sonnensteinstraße 20, 4040 Linz, einzulangen. (dh. zB. für das Schuljahr 2019/20 war dies der 31.12.2019,  nächste Einreichfrist beginnt wieder mit September 2020 - 31.12.2020)

 

Bekomme ich auch finanzielle Unterstützung bei Schulveranstaltungen?

Der Bund gewährt (ohne gesetzlichen Anspruch) Schülerunterstützungen bei Schulveranstaltungen (Schikurs,..) an Bundesschulen.

Anspruchsberechtigte:
Schüler an mittleren und höheren Schulen (AHS ab der 1.Klasse) für die Teilnahme an einer mindestens fünftägigen Schulveranstaltung
(z.B. Sportwochen, Projektwoche, Sprachwoche usw.)

Unterstützungsbeträge gestaffelt nach dem Einkommen:
€ 180.-
€ 120.-
€ 60.-

Bei Schulveranstaltungen von mehr als 12 Tagen sind die Beträge zu verdoppeln.
Einkommensberechnung erfolgt nach dem Schülerbeihilfengesetz.

Antragsfrist: 30. April des laufenden Schuljahres.

Schüler, die einen Antrag auf Schul/Heimbeihilfe stellen haben den Antrag auf Schülerunterstützung gemeinsam zu stellen.

Ansprechpartner in den Schulen sind die jeweiligen Leiter der Schulveranstaltung!

 

Bis wann ist ein Antrag auf Schülerunterstützung einzureichen?

Die Einreichfrist bei Schülerunterstützungen ist der 30. April.

 

Bekomme ich Schülerbeihilfe auch, wenn ich berufstätig bin und in eine Schule für Berufstätige gehe?

Ja, es handelt sich hiebei um eine besondere Schülerbeihilfe für berufstätige Schüler einer höheren Schule für Berufstätige im Maturajahr.

Anspruch auf die besondere Schulbeihilfe haben berufstätige Schüler für den Zeitraum von maximal 6 Monaten, die eine Schule für Berufstätige besuchen und zum Zweck der Vorbereitung auf die Reifeprüfung die Berufstätigkeit einstellen. (der Schüler muss sich von seinen Einkünften plausibel selbst erhalten können und 6 Monate gearbeitet haben.)
 

Voraussetzungen:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft des Schülers oder wenigstens 5 Jahre Einkommensteuerpflicht in Österreich
  • Besuch einer höheren Schule für Berufstätige
  • Berufstätigkeit für mindestens 1 Jahr

Einstellung der Berufstätigkeit (Kündigung oder Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge) sechs Monate (oder kürzer) vor Beginn der mündlichen Reifeprüfung zum Zwecke der Vorbereitung dieser Prüfung.

Antragstellung:
Die Antragsformulare samt Vordrucken für Dienstgeberbestätigungen liegen an den betreffenden Schulen auf.

Antragsfrist:
Die Anträge auf besondere Schülerbeihilfe sind günstigerweise unmittelbar nach Einstellung der Berufstätigkeit beim Landesschulrat einzubringen.

 

Wie hoch ist die Schülerbeihilfe?

Die Beihilfenhöhe wird entsprechend des Familieneinkommens und dem Familienstand (d.h. Anzahl der Kinder nach ihrer Ausbildungssituation) berechnet und beträgt grundsätzlich höchstens pro Schuljahr:

  • € 1.130.- bei der Schulbeihilfe
  • € 1.380.- bei der Heimbeihilfe zuzüglich € 105.- (Fahrtkostenbeihilfe)

Erhöhung der Beihilfe ist vorgesehen, wenn:

  • der Schüler selbst berufstätig ist,
  • der Schüler die Berufstätigkeit zum Schulbesuch aufgibt und sich mind. 4 Jahre davon selbst erhalten hat,

Für die besondere Schulbeihilfe werden pro Monat € 715.- zugesprochen. Erhöhung von € 127.- pro Kind.