Aufnahmebedingungen an AHS, ORG, BMHS und BA

Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule gemäß § 28 SchUG

Es kommt grundsätzlich auch hier nicht auf die Zeugnisklauseln der bisher besuchten Schule betreffend Aufsteigen oder Wiederholen an, sondern alleine auf die Regelung des § 28 Abs. 3 SchUG (Regelung betreffend Aufnahmeprüfungen gemäß SchOG).

 

 

  1. Aufnahme in die 1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule (AHS): Rechtsgrundlage: § 40 (1) SchOG
  • erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse der Volksschule[1],
    • in den Fächern Deutsch, Lesen, Schreiben und Mathematik keine schlechtere Note als "Gut", und alle anderen Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen
    • bei "Befriedigend" in einem oder beiden der oben genannten Pflichtgegenstände kann die Schulkonferenz der Volksschule trotzdem die Eignung für die AHS aussprechen, wenn aufgrund der sonstigen Leistungen zu erwarten ist, dass die Schülerin bzw. der Schüler den Anforderungen entsprechen wird

Aufnahmebewerber/innen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben eine Aufnahmeprüfung abzulegen. Voraussetzung für die Aufnahme in die AHS bleibt aber, dass das Zeugnis der 4. Klasse positiv sein muss.

 

 

  1. Übertritt von der Mittelschule in eine allgemeinbildende höhere Schule (AHS) Unterstufe: Rechtsgrundlage: § 40 (2) SchOG 

Übertrittswerberinnen und -werber der Mittelschule[2], die

  • die 1. Klasse der Mittelschule erfolgreich abgeschlossen haben und in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wurden, oder
  • die 2. oder 3. Klasse der Mittelschule erfolgreich abgeschlossen haben und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau (Standard AHS) oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau (Standard)  nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wurden,

sind berechtigt, zu Beginn des folgenden Schuljahres in die nächsthöhere Klasse der AHS überzutreten.

Aufnahmsprüfungen sind in all jenen Gegenständen abzulegen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Haben die Übertrittswerberinnen und –werber einen Pflichtgegenstand, der in der angestrebten Klasse der AHS weiterführend unterrichtet wird, bisher nicht besucht, ist in diesem Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

 

 

  1. Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) Oberstufe: Rechtsgrundlage: § 40 (3) SchOG
  • erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen
    • gemäß dem höheren Leistungsniveau beurteilt wurde, oder
    • gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wurde.

oder

  • erfolgreicher Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen
    • nach dem höheren Leistungsniveau beurteilt wurde, oder
    • gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wurde und
    • in den übrigen Pflichtgegenständen keine schlechtere Beurtei­lung als "Befriedigend" erfolgte.

Aufnahmsprüfungen sind in all jenen Gegenständen abzulegen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die die Schülerin oder der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der AHS weiterführend unterrichtet wird.

 

 

  1. Aufnahme in die Übergangsstufe: Rechtsgrundlage: § 40 (5) SchOG
  • erfolgreiche Erfüllung der ersten 8 Jahre der allgemeinen Schulpflicht

Bei erfolgreichem Abschluss der Übergangsstufe entfällt die Ablegung einer Aufnahmsprüfung in die 5. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums.

 

 

  1. Aufnahme in die berufsbildende mittlere Schule (BMS): Rechtsgrundlagen: § 55 (1) und (1a) SchOG:
  • erfolgreicher Abschluss der 8. Schulstufe[4]

Zusätzlich dazu:

    • bei Schülerinnen und Schüler der Mittelschule eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß einem dem Leistungsniveau „Standard “, die nicht schlechter als mit befriedigend benotet wurde.[5]

Aufnahmswerber der 8. Stufe der Volksschule haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

Die Aufnahmeprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluss einer 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe.

 

 

  1. Aufnahme in die berufsbildende höhere Schule (BHS)[6]: Rechtsgrundlage: § 68 (1) SchOG:
  • erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse Mittelschule,
    • wobei die Leistungsbeurteilung in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder
    • eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als "Gut" enthält[7]

         oder

  • erfolgreicher Abschluss der 8. Stufe der Volksschule[8]

         oder

  • erfolgreicher Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe

oder

  • erfolgreicher Abschluss der 4. oder höheren Klasse einer AHS

oder

  • erfolgreicher Abschluss der 1. Klasse einer BMS

oder

Ablegung einer Eignungsprüfung an BHS mit besonderen Anforderungen in künstlerischer oder pädagogischer Hinsicht.

 

Die Anmeldung muss spätestens am 2. Freitag nach den Semesterferien an einer Schule erfolgen. Die Anmeldung ist nur an einer Schule zulässig.

 

[1] Abweichend davon setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule für die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule voraus.

[2] Abweichend davon setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Mittelschule oder der Sonderschule voraus.

[4] Abweichend davon setzt die Aufnahme in eine einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 8. Schulstufe der Volksschule oder der Sonderschule oder der Mittelschule voraus.

[5] In allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden ist eine Aufnahmeprüfung abzulegen.

[6] § 67 SchOG: Höhere technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerblicher) Lehranstalten; Handelsakademien; Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe; Bildungsanstalten für Elementarpädagogik; Bildungsanstalten für Sozialpädagogik; Sonderformen.

[7] Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden ist eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs und Aufbaulehrgängen.

[8] Bei erfolgreichem Abschluss der 8. Stufe der Volksschule ist eine Aufnahmsprüfung in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache abzulegen.

Veröffentlicht am 14.10.2022