Organisatorisches

Formen der ganztägig geführten Schule

Die ganztägige Schule wird abhängig vom Bedarf der Eltern in getrennter oder verschränkter Form, an vielen Standorten auch in beiden Formen angeboten (Klassen in verschränkter Form sowie Gruppen als reine Nachmittagsbetreuung).

Getrennte Form/Nachmittagsbetreuung/schulische Tagesbetreuung/offene Tagesbetreuung etc. ist die Nachmittagsbetreuung nach Abschluss des Unterrichts. Auch das Mittagessen ist Teil der Nachmittagsbetreuung. Die Gruppen können aus Schülerinnen und Schülern verschiedener Klassen, Schulstufen, aber auch aus verschiedenen Schulen oder Schularten zusammengesetzt sein. Möglich ist eine tageweise Betreuung von bis zu fünf Tagen.

Bei der verschränkten Form wechseln dagegen Unterrichts-, Lern- und Freizeit im Laufe eines ganzen Tages ab. Am Vormittag können ebenso wie am Nachmittag Freizeit- oder Unterrichtszeiten stattfinden. Die Anmeldung gilt in diesem Fall für fünf Tage und immer für die gesamte Dauer, die eine Klasse in verschränkter Form geführt wird. In den Volkschulen ist das üblicherweise von der ersten bis zur vierten Klasse. In den MS und den AHS-Unterstufen umfasst die Führung als verschränkte Form manchmal auch nur zwei Jahre, danach wird eine getrennte Form bzw. Nachmittagsbetreuung angeboten.

Mittagessen

Der Betreuungsteil „Freizeit“ umfasst auch die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler. Das Mittagessen wird, abhängig von den organisatorischen Möglichkeiten der Schule, in oder außerhalb der Schule eingenommen und ist in jedem Fall von Betreuungspersonal begleitet. Die Bereitstellung der Verpflegung ist Sache des Schulerhalters.
(§ 8 lit. j SchOG§ 10 PflSchErh-GG)

Mittagsaufsicht 

Eine zusätzliche Möglichkeit bietet sich in der AHS-Unterstufe mit der Mittagsaufsicht. Schülerinnen und Schüler, die zwischen Vormittags-und Nachmittagsunterricht nicht nachhause gehen können, werden in der Mittagszeit beaufsichtigt, wenn sie nicht in der GTS angemeldet sind. Pflichtschulen können eine solche Art der Mittagsüberbrückung ebenfalls auf Initiative des jeweiligen Schulerhalters eröffnen.

Rechtsanspruch auf einen Platz in einer ganztägigen Schulform

Eltern haben einen Rechtsanspruch auf einen Platz für ihr Kind in einer ganztägigen Schulform, sobald 15 Kinder zur Gründung einer Gruppe angemeldet sind; unter bestimmten Bedingungen können auch schon kleinere Gruppen eine GTS begründen.
(SchOG §8d Abs. 3 bzw. siehe auch landesgesetzliche Regelungen)

Errichtung ganztägiger Schulformen

Zuständig für die Errichtung ganztägiger Schulformen ist der jeweilige Schulerhalter. Bei den Pflichtschulen (Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschule und Polytechnische Schule) ist das in der Regel die Gemeinde und bei der AHS-Unterstufe der Bund. Die Eltern sind in den Prozess eingebunden – sie werden bei der Einschreibung ihrer Kinder in die Schule gefragt, ob und wann sie Bedarf an einer ganztägigen Betreuung hätten bzw. in welcher Form diese angeboten werden soll.

Zeitlicher Rahmen

Um ein qualitativ hochwertiges Angebot für die Kinder bieten zu können, ist in beiden Formen die Betreuung der Schülerinnen und Schüler bis mindestens 16:00 Uhr vorgesehen (mit Ausnahme des Freitags, an dem mit Beschluss des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses Unterrichts- und Lerneinheiten mit 14 Uhr enden können). Ein weiterer Wochentag mit dieser zeitlichen Regelung kann nach Absprache zwischen Schulleitung und Schulerhalter eingeführt werden. (§ 5 Abs. 6 SchZG) .

Falls Schülerinnen und Schüler während der Zeit des Betreuungsteils regelmäßig eine Musikschule oder einen Sportverein besuchen, kann die Schulleitung die Erlaubnis dafür in dieser Zeit erteilen.

Ganztägig geführte Schulen (GTS) können an allen allgemein bildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Sonderschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen) und in der AHS-Unterstufe eingerichtet werden.

Veröffentlicht am 02.02.2022