Häuslicher Unterricht

In Österreich gibt es die Möglichkeit, die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch des sog. "häuslichen Unterrichts" zu erfüllen. Die gesetzliche Grundlage dafür liefert ua. § 11 Abs 2 des Schulpflichtgesetzes (SchPflG).

Information zum häuslichen Unterricht:

Die Abmeldung zu häuslichem Unterricht hat bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen. Diese ist bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich einzubringen.
 
Abmeldung für das Schuljahr 2024/25 müssen daher bis spätestens Freitag, 12. Juli 2024, 12.00 Uhr bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich einlangen.
Formulare zur Abmeldung finden Sie hier.

Vorab dürfen wir an dieser Stelle auf den Umstand hinweisen, dass von der Bildungsdirektion für Oberösterreich nur Abmeldungen zu häuslichem Unterricht von Kindern mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich entgegen genommen werden können.

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der häusliche Unterricht mit dem schulischen Unterricht gleichwertig ist. Die Bildungsdirektion ist jedoch verpflichtet, eine „Grobprüfung“ des angezeigten häuslichen Unterrichts vorzunehmen, um festzustellen, ob diese Gleichwertigkeit auch im konkreten Einzelfall gegeben ist. Es sind hierbei Feststellungen zu treffen, ob es Anhaltspunkte gibt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit die geforderte Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts mit einem schulischen Unterricht nicht gegeben ist.

 

1.bis 9. Schulstufe:

Ein Überspringen, Wechsel oder Wiederholen von Schulstufen ist im häuslichen Unterricht nicht möglich. Der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts ist vor Schulschluss (damit ist das Ende des Unterrichtsjahres gemeint) durch eine Externistenprüfung nachzuweisen. Eine Kopie des Externistenprüfungszeugnisses muss der Bildungsdirektion umgehend nach Absolvierung der Externistenprüfung unaufgefordert übermittelt werden. Wird diese Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig abgelegt oder nicht bestanden, hat die Bildungsdirektion zwingend anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im nächsten Schuljahr im Rahmen des regulären Unterrichts an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat.

Sofern das Kind nach erfolgreicher Ablegung der vorgesehenen Externistenprüfung auch im nächsten Schuljahr den häuslichen Unterricht besuchen soll, wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass der Bildungsdirektion dies vor Schulschluss (damit ist das Ende des Unterrichtsjahres gemeint) erneut anzuzeigen ist.

 

Vorschulstufe:

Ein häuslicher Unterricht in der Vorschulstufe ist möglich. Eine Externistenprüfung ist nicht abzulegen.

Sofern das Kind auch im nächsten Schuljahr den häuslichen Unterricht besuchen soll, wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass der Bildungsdirektion dies vor Schulschluss (damit ist das Ende des Unterrichtsjahres gemeint) erneut anzuzeigen ist. Hingewiesen wird an dieser Stelle noch darauf, dass ein Wiederholen der Vorschulstufe in häuslichem Unterricht nicht möglich ist.

 

Vorschulstufe bis 9. Schulstufe:

Kinder, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs zu besuchen haben, müssen ihre Schulpflicht für die Dauer des Bedarfes einer solchen Sprachförderung jedenfalls an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung erfüllen.

 

Veröffentlicht am 27.01.2022