Auf Grund des § 42 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 wird verordnet:
§ 1
Ziel
Diese Verordnung dient der Regelung der Einrichtung von Externistenprüfungskommissionen
an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen sowie allgemein bildenden höheren und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in Oberösterreich.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen, allgemein bildende höhere Schulen und berufsbildende mittlere und höhere Schulen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen, die nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2021, errichtet wurden.
(3) Die Abhaltung von Externistenprüfungen an anderen als an den in dieser Verordnung genannten Schulen ist nicht zulässig.
§ 3
Einrichtung von Externistenprüfungskommissionen an öffentlichen Volksschulen
(1) Zur Ablegung von Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen nach dem Lehrplan der Volksschule (§ 1 Abs. 1 Z 2 Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979 in der Fassung BGBl. II Nr. 465/2020) wird an jeder öffentlichen Volksschule eine Prüfungskommission für Externistenprüfungen eingerichtet.
(2) Örtlich zuständig zur Abnahme der Externistenprüfung ist die Externistenprüfungs-kommisson an jener öffentlichen Volksschule, in deren Schulsprengel die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz hat.
(3) Kommen gemäß § 3 Abs. 2 im Schulsprengel mehrere Schulstandorte in Betracht, entscheidet die Bildungsdirektion für Oberösterreich über die Zuweisung der Prüfungs-kandidatin bzw. des Prüfungskandidaten zur Externistenprüfungskommission.
(4) Vorstehende Absätze gelten nicht für Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in einem oder mehreren Gegenständen nach einem anderen Lehrplan als dem der Volksschule unterrichtet werden. In diesem Fall erfolgt die Zuweisung zu einer Prüfungskommission durch die Bildungsdirektion für Oberösterreich.
(5) Abweichend von Abs. 2 und 3 erfolgt die Zuweisung zu einer Prüfungskommission für jene Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten, die ihren Schulsprengel in einem andern Bundesland als in Oberösterreich, jedoch den Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, durch
die Bildungsdirektion für Oberösterreich.
§ 4
Einrichtung von Externistenprüfungskommissionen an öffentlichen Mittelschulen
(1) Zur Ablegung von Externistenprüfungen über
1. den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schulstufen nach
dem Lehrplan der Mittelschule (§ 1 Abs. 1 Z 1 Externistenprüfungsverordnung),
2. einzelne Schulstufen nach dem Lehrplan der Mittelschule (§ 1 Abs. 1 Z 2 Externisten-
prüfungsverordnung) und
3. den Abschluss der Mittelschule (§ 1 Abs. 1 Z 3 Externistenprüfungsverordnung)
wird an jeder öffentlichen Mittelschulen eine Prüfungskommission für Externistenprüfungen eingerichtet.
(2) Örtlich zuständig zur Abnahme der Externistenprüfung ist die Externistenprüfungs-kommission an jener öffentlichen Mittelschule, in deren Pflichtsprengel die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz hat.
(3) Kommen gemäß § 4 Abs. 2 im Pflichtsprengel mehrere Schulstandorte in Betracht, entscheidet die Bildungsdirektion für Oberösterreich über die Zuweisung der Prüfungs-kandidatin bzw. des Prüfungskandidaten zur Externistenprüfungskommission.
(4) Vorstehende Absätze gelten nicht für Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in einem oder mehreren Gegenständen nach einem anderen Lehrplan als dem der Mittelschule unterrichtet werden. In diesem Fall erfolgt die Zuweisung zu einer Prüfungskommission durch die Bildungsdirektion für Oberösterreich.
(5) Abweichend von Abs. 2 und 3 erfolgt die Zuweisung zu einer Prüfungskommission für jene Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten, die ihren Pflichtsprengel in einem andern Bundesland als in Oberösterreich, jedoch den Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, durch
die Bildungsdirektion für Oberösterreich.
§ 5
Einrichtung von Externistenprüfungskommissionen an öffentlichen Sonderschulen
(1) Zur Ablegung von Externistenprüfungen über
1. den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schulstufen
der Sonderschule (§ 1 Abs. 1 Z 1 Externistenprüfungsverordnung) und
2. den Abschluss der Sonderschule (§ 1 Abs. 1 Z 3 Externistenprüfungsverordnung)
wird an öffentlichen Sonderschulen eine Prüfungskommission für Externistenprüfungen eingerichtet.
(2) Die Bildungsdirektion für Oberösterreich entscheidet über die Zuweisung der Prüfungs-kandidatin bzw. des Prüfungskandidaten zur Externistenprüfungskommission im Sinne der individuellen Bedürfnisse der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten.
§ 6
Einrichtung von Externistenprüfungskommissionen an öffentlichen Polytechnischen Schulen
Zur Ablegung von Externistenprüfungen über
1. den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände nach dem Lehrplan der Polytechnischen
Schule (§ 1 Abs. 1 Z 1 Externistenprüfungsverordnung) und
2. die 9. Schulstufe nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule (§ 1 Abs. 1 Z 2
Externistenprüfungsverordnung)
wird für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich an jeder öffentlichen Polytechnischen Schule eine Prüfungskommission für Externisten-prüfungen eingerichtet.
§ 7
Einrichtung von Externistenprüfungskommissionen an allgemein bildenden höheren Schulen für die 5. bis 8. Schulstufe
Zur Ablegung von Externistenprüfungen für die 5. bis 8. Schulstufe an allgemein bildenden höheren Schulen über
1. den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände nach dem Lehrplan der allgemein
bildenden höheren Schule (§ 1 Abs. 1 Z 1 Externistenprüfungsverordnung) und
2. die einzelnen Schulstufen nach dem Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule
(§ 1 Abs. 1 Z 2 Externistenprüfungsverordnung)
wird an folgenden allgemein bildenden höheren Schulen eine Prüfungskommission für Externistenprüfungen eingerichtet:
a. für Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten mit dem Hauptwohnsitz in der
Bildungsregion Linz (umfasst die politischen Bezirke Linz und Linz-Land) am
Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Linz, Peuerbachstraße 35, 4040 Linz,
SKZ 401156 und am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Linz,
Khevenhüllerstraße 1, 4020 Linz, SKZ 401086;
b. für Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten mit dem Hauptwohnsitz in der
Bildungsregion Steyr-Kirchdorf (umfasst die politischen Bezirke Steyr-Stadt, Steyr-Land
und Kirchdorf) am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Steyr, Leopold-Werndl-
Straße 5, 4400 Steyr, SKZ 402026 sowie am Bundesrealgymnasium und Bundesoberstufen-
realgymnasium Kirchdorf, Weinzierlerstraße 22, 4560 Kirchdorf, SKZ 409036;
c. für Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten mit dem Hauptwohnsitz in der
Bildungsregion Gmunden-Vöcklabruck (umfasst die politischen Bezirke Gmunden und
Vöcklabruck) am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Gmunden,
Keramikstaße 28, 4810 Gmunden, SKZ 407016;
d. für Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten mit dem Hauptwohnsitz in der
Bildungsregion Innviertel (umfasst die politischen Bezirke Braunau, Ried und Schärding)
am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Braunau, Trentinerplatz 1, 5280
Braunau, SKZ 404016;
e. für Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten mit dem Hauptwohnsitz in der
Bildungsregion Wels-Eferding-Grieskirchen (umfasst die politischen Bezirke Wels, Wels-
Land, Eferding und Grieskirchen) am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Wels,
Dr. Schauerstraße 9, 4600 Wels, SKZ 403036;
f. für Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten mit dem Hauptwohnsitz in der
Bildungsregion Mühlviertel (umfasst die politischen Bezirke Rohrbach, Urfahr-Umgebung,
Freistadt und Perg) am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Rohrbach,
Hopfengasse 20, 4150 Rohrbach, SKZ 413016 sowie am Bundesgymnasium und Bundes-
realgymnasium Freistadt, Zemannstraße 4, 4240 Freistadt, SKZ 406016.
§ 8
Einrichtung von Externistenprüfungskommissionen an allgemein bildenden höheren Schulen ab der 9. Schulstufe
Für den Bereich Externistenprüfungen ab der 9. Schulstufe an allgemein bildenden höheren Schulen über
1. den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände, einer oder mehrerer Schulstufen oder über einzelne Schulstufen der allgemein bildenden Schule und
2. Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule entsprechen,
wird für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich eine Externistenprüfungskommission am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Berufstätige Linz, Spittelwiese 14, 4020 Linz, eingerichtet.
§ 9
Einrichtung von Externistenprüfungskommissionen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
Für den Bereich Externistenprüfungen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen über
1. den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände, einer oder mehrerer Schulstufen oder über einzelne Schulstufen und
2. Externistenprüfungen, die einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlussprüfung einer berufsbildenden mittleren und höheren Schule entsprechen,
wird für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich an jeder berufsbildenden mittleren und höheren Schule eine Externistenprüfungskommission eingerichtet.
§ 10
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Verordnungsblatt der Bildungsdirektion für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bildungsdirektion für Oberösterreich betreffend Errichtung von Externisten-prüfungskommissionen an allgemeinbildenden Pflichtschulen (GZ: Präs/3a-57/0002-allg/2020) vom 2.10.2020, VOBl 26/2020, geändert durch Verordnung vom 13.11.2020, VOBl 32/2020, geändert durch Verordnung vom 6.5.2021, VOBl 12/2021 sowie die Verordnung der Bildungsdirektion für Oberösterreich betreffend Errichtung von Externistenprüfungs-kommissionen an allgemein bildenden höheren Schule (GZ: Präs/3a-57/0003/2020) vom 2.10.2020, VOBl 26/2020 außer Kraft.
(2) Abweichend von §§ 3 bis 9 bleibt für Externistenprüfungen, bei denen bereits vor Inkraft-treten der gegenständlichen Verordnung Teilprüfungen abgelegt wurden, die zum Zeitpunkt des Beginns der Externistenprüfung gewählte Externistenprüfungskommission zuständige Prüfungskommission.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für Wiederholungen von Externistenprüfungen.
(4) § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 5 und § 7 in der Fassung des Verordnungsblattes der Bildungsdirektion für Oberösterreich, VOBl 2/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Verordnungsblatt der Bildungsdirektion für Oberösterreich in Kraft.