Begriffsbestimmungen:
Privatschule:
Eine Privatschule ist eine Einrichtung (Anstalt), in der
- eine Mehrzahl von Schülern/Schülerinnen
- gemeinsam
- nach einem festen Lehrplan
unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn – außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen – die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler/innen in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.
Nicht unter das PrivSchG fallen daher zB Tanzschulen, Schischulen, Kosmetikschulen, Rouletteschulen, Ausbildungseinrichtungen zu seelsorgerischen Berufen und zu Religionsdienern (vgl. Jonak/Kövesi, SchUG14, § 2, Anm. 4ff).
Für einen Unterricht, der diesen Merkmalen nicht entspricht, insbesondere auch wenn kein erzieherisches Ziel angestrebt wird, ist keine Zuständigkeit der Schulbehörden gegeben.
Schulerhalter:
Schulerhalter ist jene Person, die für die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Privatschule verantwortlich ist.
Schulerhalter kann sein
- jeder österreichische Staatsbürger, der voll handlungsfähig (idR Vollendung des 18. Lebensjahres) ist, der in sittlicher Hinsicht verlässlich ist und in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen;
- jede Gebietskörperschaft, gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft und sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts;
- jede sonstige inländisch juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a erfüllen.
Österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen sind Staatsangehörige und juristische Personen eines EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaates gleichgestellt.
Wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen zu erwarten sind, können bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch sonstige ausländische Staatsangehörige bzw. sonstige ausländische juristische Personen als Schulerhalter Privatschulen errichten.
Gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung:
- Wenn die Organisation einschließlich des Lehrplanes
- Unterricht soll nach einem vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Lehrplan einer gesetzlich vorgesehenen Schulart (z.B. Volksschule, Handelsschule etc.) erfolgen; dann ist dieser Lehrplan nur zu bezeichnen, braucht jedoch nicht angeschlossen werden.)
und die Ausstattung der Privatschule im Wesentlichen mit einer gleichartigen öffentlichen Schule übereinstimmt (z.B. eine private Volksschule, private Handelsschule, ein privates Gymnasium usw.)
- und der Leiter/die Leiterin und die Lehrer/innen die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen
- Eine Nachsicht vom Nachweis der Lehrbefähigung kann für Lehrer/innen, nicht aber für den Schulleiter/die Schulleiterin, erteilt werden, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern/Lehrerinnen besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird.
- und glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Privatschule für mehrere Jahr mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.
Organisationsstatut:
Wenn die Organisation der Schule keiner öffentlichen Schule entsprechen soll. Die Statuen sind zu verschriftlichen.
Errichtung einer Privatschule:
- mind. 3 Monate vor Errichtung (Beginn des Unterrichts) muss Anzeige bei der zuständigen Schulbehörde einlangen; für Schulen mit Organisationsstatut gilt eine dementsprechende längere Vorlauffrist für das Einbringen der Errichtungsanzeige.
- Die Schulbehörde hat dann 2 Monate (ab Einlangen der Errichtungsanzeige) Zeit die Errichtung zu untersagen
- Es ist zu prüfen, ob der Schulerhalter, der/die Leiter(in) bzw. die Lehrer, die Schulräume bzw. Lehr- und Unterrichtsmittel die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Diesbezüglich wird die Stellungnahme des/der zuständigen SQM eingeholt und ein baubehördliches Gutachten durch das Referat Präs/3b eingefordert.
- Ein Versagungsgrund ist zB, wenn der Schulerhalter sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, bereits eine Anzeige wegen einer nicht genehmigten Privatschule getätigt wurde, die Schulräume nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, die Lehrpersonen bzw. die Schulleitung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
- Zu prüfen ist auch, ob es sich um eine Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um eine Schule mit eigenem Organisationsstatut handelt. In den besten Fällen ist das Organisationsstatut bereits der Anzeige beigelegt. Es ist auch anzuraten, dass das Ansuchen über die gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung bereits in der Errichtungsanzeige eingebracht wird.
- Es ist zu prüfen, ob der Schulerhalter, der/die Leiter(in) bzw. die Lehrer, die Schulräume bzw. Lehr- und Unterrichtsmittel die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Diesbezüglich wird die Stellungnahme des/der zuständigen SQM eingeholt und ein baubehördliches Gutachten durch das Referat Präs/3b eingefordert.
- Alle Ansuchen sind gebührenpflichtig
Öffentlichkeitsrecht:
Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes, die durch Bescheid des Bundesministeriums erfolgt, wird einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.
Voraussetzung für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ist, dass die Schule entweder
- eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führt oder als
Schule eigener Art aufgrund eines Organisationsstatus geführt wird.
Das Öffentlichkeitsrecht wird Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung verliehen, wenn
- der Schulerhalter bzw. dessen vertretungsbefugte Organe, der Leiter/die Leiterin und die Lehrer/innen Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und
- der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.
Das Öffentlichkeitsrecht wird Privatschulen mit Organisationsstatut verliehen, wenn
- der Schulerhalter bzw. dessen vertretungsbefugte Organe, der Leiter/die Leiterin und die Lehrer/innen Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten,
- die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmt,
- die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat und
- die Privatschule über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel verfügt.
Das Öffentlichkeitsrecht wird Privatschulen gemäß § 15 vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahrgangsstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr am Ende des jeweiligen Schuljahres nach Feststellung der Voraussetzungen verliehen. Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen.
Entzug des Öffentlichkeitsrechtes (§ 16 Abs. 1):
Wenn die im § 14 genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges bzw. der Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzten. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen bzw. nicht weiterzuverleihen.
Schülerfreifahrt/Schulfahrtbeihilfe:
Solange das Öffentlichkeitsrecht nicht auf Dauer verliehen ist, bzw. noch nie verliehen wurde, besteht kein Anspruch auf Schülerfreifahrt. Eine Schülerfreifahrt ist daher nur für jene Schulen gültig, die bereits wiederholt um das Öffentlichkeitsrecht angesucht und dieses im Nachhinein bewilligt bekommen haben. Die Schülerfreifahrt gilt somit nicht bei der erstmaligen Beantragung.
Im ersten Jahr kann durch Schüler/innen nur Schulfahrtbeihilfe beantragt werden, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt werden.