Rechtliches

Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Der § 11a Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG) regelt grundlegende Bestimmungen über die Betreuung von Minderjährigen durch eine Tagesmutter bzw. durch einen Tagesvater. In § 11a Abs. 9 Oö. KBBG findet sich die Verordnungsermächtigung, nach der die Oö. Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bewilligungsvoraussetzungen und die Förderung von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern erlassen kann.

➔ RIS

Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024

➔ RIS

 

Landesbeitrag

Das Land Oberösterreich stellt gemäß § 10 und §11 Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024 einen Landesbeitrag pro tatsächlicher Betreuungsstunde zur Verfügung. Dieser dient der Entlohnung der Tagesmütter bzw. Tagesväter und der Begleichung der Overhead-Kosten.

Gemeindebeitrag

Der Gemeindebeitrag als Beitrag der Wohnsitzgemeinde zu den Betreuungskosten an die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern ist in § 13 Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024 geregelt.

Elternbeitrag

Der Elternbeitrag ist in § 14 Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2024 geregelt. Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter müssen demnach für betreute Kinder einen Elternbeitrag einheben, der sich aus den vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden und allfällig darüber hinaus erbrachten Betreuungsstunden unter Zugrundelegung des Einkommens gemäß § 2 Oö. Elternbeitragsverordnung 2024 berechnet.

Bei Fragen zum Elternbeitrag wenden Sie sich bitte direkt an einen der Rechtsträger in Oberösterreich, die Tagesmütter bzw. Tagesväter beschäftigen, fachlich betreuen und vermitteln.