Brandschutz

Brandschutzbeauftragter

  1. Brandschutzbeauftragter (BSB und BSB-Stellvertreter)

Brandschutzbeauftragte sind volljährige Personen mit einem ausreichenden technischen Verständnis und mit einer Ausbildung gemäß TRVB 117 0 (z.B. mind. dreitägige Ausbildung an der Landes-Feuerwehrschule bzw. bei der Brandverhütungsstelle), welche die Aufgaben des betrieblichen Brandschutzes wahrnehmen. In jedem Fall ist als Brandschutzbeauftragter eine natürliche Person namhaft zu machen, die über eine ausreichende Orts-, Betriebs- und Gefahrenkenntnis für den jeweiligen Betrieb verfügt.

Bestellung des Brandschutzbeauftragten

Für die Organisation des betrieblichen Brandschutzes sind ein Brandschutzbeauftragter (BSB) und - in Abhängigkeit von der Größe des Betriebes - gegebenenfalls ein oder mehrere Stellvertreter (BSB-Stv.) schriftlich zu bestellen. 

Ausbildung des BSB

Der BSB und der BSB-Stv. müssen über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß TRVB 1170 (Betrieblicher Brandschutz - Ausbildung, Module 1 und 2) verfügen. Die bestellte Person muss mit den Eigenheiten des Betriebes vertraut sein.

Sofern technische Brandschutzeinrichtungen oder besondere Gefährdungen vorhanden sind, ist die Teilnahme an entsprechenden Seminaren (erweiterte Grundausbildung gemäß TRVB 117 0) erforderlich.

Der BSB und BSB-Stv. haben sich durch regelmäßige Weiterbildung auf aktuellem brandschutztechnischem Wissensstand zu halten.

Aufgaben des Brandschutzbeauftragten

Die Besonderheiten eines Schulbetriebes erfordern spezielle Festlegungen für das Lehr- und Schulpersonal sowie für die Schüler im Brandfall. Diese Festlegungen sind auf den jeweiligen Einzelfall, unter Berücksichtigung der vorhandenen baulichen und technischen Brandschutzmaßnahmen abzustimmen. Die Brandschutzorganisation hat dabei schon allein auf Grund des jährlichen Wechsels stets wiederkehrende Ausbildungen und Unterweisungen des Lehr- und Schulpersonals sowie die Durchführung von Übungen zu umfassen. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind durch die oberste Leitung im Einvernehmen mit diesem festzulegen und können die Umsetzung bzw. Veranlassung insbesondere folgender Maßnahmen umfassen:

♦ Ausarbeitung und Umsetzung der Brandschutzorganisation im Einvernehmen mit der obersten Leitung
♦ Ausarbeiten der Brandschutzordnung, einschließlich der Festlegung des Verhaltens im Brandfall
♦ Vorbereitung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden
♦ Mitwirkung bei der Räumung bzw. Evakuierung der Arbeitsstätte bzw. des Betriebes   Maßnahmen für den Ereignisfall bei Abwesenheit des BSB während der Betriebszeiten (z.B.  Einschulung von Mitarbeitern, Bestellung von Brandschutzwarten (=BSW)
♦ Durchführung von Brandschutz-Eigenkontrollen 
♦ Veranlassung der Ausarbeitung und Anpassung von Brandschutzplänen und allenfalls weiterer Planunterlagen (wie Fluchtweg-Orientierungsplänen)
♦ Ausbildung und regelmäßige Brandschutzunterweisung des Lehr- und Schulpersonals und der sich im Objekt ständig aufhaltenden Personen, einschließlich der Unterweisung in der Ersten und Erweiterten  Löschhilfe 
♦ Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes
♦ Veranlassung von Ersatzmaßnahmen bei Außerbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen
♦ Veranlassung der periodischen Überprüfungen, Instandhaltungen und Revisionen sämtlicher brandschutzrelevanter Sicherheitseinrichtungen sowie der daraus resultierenden Mängelbehebung
♦ Durchführung von Brandalarm- und Räumungsübungen
♦ Führung eines Brandschutzbuches
♦ Freigabe von Feuer- und Heißarbeiten
♦ Darüber hinaus kann der BSB für folgende Aufgaben herangezogen werden:

• Beratung der Schulleitung
• Überwachung  der Einhaltung  der allgemeinen Sicherheitsvorschriften (Versicherungsbedingungen)

Bei der Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten wir dieser in den oben angeführten Aufgaben genau unterwiesen. Darum wird im Wesentlichen nicht mehr näher auf diese Punkte eingegangen.

1.1. Brandschutzwarte (BSW)

Brandschutzwarte sind Brandschutzorgane, die für einzelne Teile oder einzelne Aufgaben zur Unterstützung des Brandschutzbeauftragten bestellt werden und die innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche des Betriebes, welche durch den BSB festgelegt werden, tätig sind.

Für die Organisation des betrieblichen Brandschutzes können neben einem Brandschutzbeauftragten (BSB) und ggf. einem Stellvertreter (BSB-Stv.) in Abhängigkeit von der Art und Größe des Betriebes ein oder mehrere Brandschutzwarte (BSW) schriftlich bestellt werden.  Als Brandschutzwart (BSW) kann nur eine Person bestellt werden, welche volljährig, körperlich und geistig geeignet ist und nachweislich hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Brandschutzes besitzt.

Der BSW muss über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß TRVB 117 0 (Modul 1) verfügen.

Alarmorganisation

Zu Beginn jedes Schuljahres sind das Lehr- und Schulpersonal sowie alle Schüler über die vorhandenen Fluchtwege und Notausgänge, deren Kennzeichnung und Funktionsweise (etwa bei Vorhandensein von Feststellanlagen) und über die jeder Klasse zugeordneten Sammelplätze zu informieren.

Regelungen zu Flucht und Evakuierung

Zu Beginn jedes Schuljahres ist nach der Ausbildung und Unterweisung unter Beteiligung aller in der Schule regelmäßig anwesenden Personen eine Übung durchzuführen. Diese Übung hat die Erprobung der Alarmorganisation und der Alarmierungsmittel zu umfassen. Den Übungen sind realistische Gefahrensituationen zugrunde zu legen. Nach jeder Übung ist eine Besprechung durchzuführen, das Ergebnis der Übung ist zu bewerten und schriftlich festzuhalten.

Brandschutzordnung

Die Brandschutzordnung ist zu Beginn jedes Schuljahres auf Aktualität und Vollständigkeit zu überprüfen und dem gesamten Lehr- und Schulpersonal zur Kenntnis zu bringen.

Verhalten im Brandfall

Das Verhalten im Brandfall ist in der Brandschutzordnung festzulegen, der Aushang „Verhalten im Brandfall" ist gemeinsam mit einem Fluchtweg-Orientierungsplan zumindest einmal in jedem Geschoß deutlich sichtbar und in haltbarer Ausführung anzubringen.

Für Volksschulen wird der Aushang „Verhalten im Brandfall in Volksschulen" empfohlen. Es steht hierbei nicht der Unterweisungscharakter, sondern der pädagogische Aspekt im Vordergrund. Das Ziel ist, Kinder bereits im Volksschulalter mit dem Thema Brandschutz vertraut zu machen.

Die Alarmierungseinrichtung, über die im Gefahrenfall eine Warnung der im Gebäude anwesenden Personen ermöglicht wird (Hausalarm), kann - ausgenommen bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage - auch für den Brandfall verwendet werden. Das Räumungs- und Evakuierungssignal ist bekanntzugeben, dieses muss deutlich von anderen verwendeten Signalen unterschieden werden können.

Bei Ertönen des Räumungs- und Evakuierungssignal sind nach Möglichkeit elektrische Kochgeräte, Geräte mit offener Flamme in Labors, Werkstätten, Physik-, Chemie- und Werkräume und dgl. abzuschalten und Behälterventile zu schließen.

Schulgebäude sind klassenweise unter Aufsicht der zuständigen Lehrpersonen in Richtung Sammelplatz zu verlassen. Die Vollzähligkeit oder das Fehlen von Personen auf Sammelplätzen ist feststellen und den Einsatzkräften mitzuteilen. Beim Verlassen sind nach Möglichkeit die Rauchabzüge von Treppenhäusern zu öffnen. Aufzüge dürfen nicht benutzt werden.

Falls ein Verlassen des Schulgebäudes nicht möglich ist, soll in den Klassenräumen verblieben werden. Türen sind zu schließen, bei Rauchentwicklung Fugen abzudichten, allenfalls Fenster zu öffnen und es ist sich den Einsatzkräften bemerkbar zu machen.

Von unterwiesenen Personen sind der Feuerwehr die Zufahrten und Zugänge zu öffnen, die Feuerwehr einzuweisen und auf eventuell vermisste Personen hinzuweisen.

Brandschutzpläne

Gemäß den Vorgaben ist bei Bedarf ein Brandschutzplan gemäß TRVB 121 0 zu erstellen.

Hinweis: Sofern keine Brandmeldeanlage vorhanden ist, wird empfohlen die Brandschutzpläne in einem roten Plankasten (Aufschrift „Feuerwehr") beim Hauptzugang der Feuerwehr zu hinterlegen. Ansonsten sind diese im Feuerwehrplankasten zu hinterlegen.

Brandschutzbuch

Es ist ein Brandschutzbuch zu führen und mindestens vierteljährlich, bei aktuellen Mängeln sofort, der zuständigen Stelle (Schulleitung) zur Kenntnis und Gegenzeichnung vorzulegen.

Ausbildung und Unterweisung

Die Ausbildung in der praktischen Handhabung der Löschgeräte ist zumindest einmalig vorzunehmen. Im Zuge der jährlichen Unterweisung zu Beginn jedes Schuljahres ist eine theoretische Unterweisung in der Handhabung und Wirkungsweise der Löschgeräte vorzunehmen.

Muster einer Brandschutzordnung

Eine Mustervorlage finden Sie unter Downloads.