Sie haben ein abgeschlossenes Studium und eine zumindest dreijährige facheinschlägige Berufspraxis?
Sie haben immer schon mit dem Gedanken gespielt, Ihr Wissen an die nächste Generation weiterzugeben? Dann freuen wir uns auf Sie! Starten Sie noch heute Ihr Zertifizierungsverfahren unter www.zkq.or.at und werden Sie Lehrer/in in Oberösterreich!
Damit Sie in den Quereinstieg kommen, ist die Grundvoraussetzung eine für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Bachelor aus einem EU-Mitgliedsland mit mind. 240 ECTS-Punkte).
Masterausbildungen können nur dann gewertet werden, wenn es sich um einen Master im Ausbildungsbereich handelt; Master in der Fortbildung können nicht gewertet werden.
Wenn Sie diese Hochschulbildung vorweisen, können Sie sich bei der Zertifizierungskommission (ZKQ) für den Quereinstieg zertifizieren lassen. Hier können Sie sich bei der ZKQ registrieren.
Sie haben ein Zertifikat erhalten, dann gilt für Sie Folgendes:
- Sie bekommen einen Dienstvertrag im pD-Schema ohne Gehaltsabschlag (100%).
- Sie sind zur Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung innerhalb von acht Jahren im Ausmaß von
a) 60 ECTS-Anrechnungspunkten (wenn das Vorstudium bereits mit Magister, Master oder Doktor abgeschlossen wurde) oder
b) 90 ECTS-Anrechnungspunkten (wenn das Vorstudium noch nicht mit Magister, Master oder Doktor abgeschlossen wurde) verpflichtet. - Sie haben die Einführungslehrveranstaltungen vor Beginn des Schuljahres im Ausmaß von 10 Tagen verpflichtend abzulegen. Hier erhalten Sie Informationen zu den Einführungslehrveranstaltungen bzw. zur Induktionsphase.
WICHTIG:
Der Quereinstieg gilt nur für den Einstieg in die Mittelschule und in die Polytechnische Schule. Wenn Sie in der Volksschule oder in der Sonderschule unterrichten wollen, wechseln Sie hier auf eine weitere Informationsseite und erfahren Sie mehr.
Sie haben kein Zertifikat erhalten: Dennoch können Sie in den Oö Schuldienst einsteigen.
Sie möchten von der Behörde überprüfen lassen, ob die oben angeführten Angaben auf Sie zutreffen? Gerne können Sie das unten angeführte Formular dazu verwenden.
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JETZT NEU: Bitte beachten Sie, dass es aktuell keine Registrierungsmöglich für den Quereinstieg im Portal gibt. Bei Interesse, melden Sie sich bitte bei Elisabeth Seiche unter elisabeth.seiche@bildung-ooe.gv.at. |
Zu Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung im Quereinstieg:
Vorab ist darüber zu informieren, dass es sog. Sprünge in den Gehaltsstufen gibt, die mit einer Verweildauer in Verbindung gebracht werden. Im Entlohnungsschema pD stellt sich dies wie folgt dar:
| Entlohnungsstufe | Verweildauer in Jahren | Ihr Besoldungsdienstalter und dementsprechend Ihre Einstufung in eine Entlohnungsstufe setzt sich zum einen aus den anrechenbaren Vordienstzeiten und zum anderen aus dem Vorbildungsausgleich zusammen. |
| 1 | 3,5 | |
| 2 | 5 | |
| 3 | 5 | |
| 4 | 6 | |
| 5 | 6 | |
| 6 | 6 | |
| 7 |
Vorbildungsausgleich:
Fünf Jahre zusätzlich zur 3,5 Jahre Verweildauer in der 1. Entlohnungsstufe, wenn weder ein Bachelor- noch ein Master Abschluss vorliegen.
Zwei Jahre zusätzlich zur 3,5 Jahre Verweildauer in der 1. Entlohnungsstufe, wenn ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS abgeschlossen wurde
Ein Jahr zusätzlich zur 3,5 Jahre Verweildauer in der 1. Entlohnungsstufe, wenn ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS abgeschlossen wurde
Kein Vorbildungsausgleich, dh grundsätzlicher Beginn mit 3,5 Jahren Verweildauer in der 1. Entlohnungsstufe bei einer Master-Ausbildung.
Anrechenbare Vordienstzeiten:
- Anrechenbar sind alle Zeiten im Dienstverhältnis zum Bund, Land oder Gemeinden (Beschäftigungsausmaß ist irrelevant). Anm.: bei Beschäftigungen in Krankenhäusern ist darauf zu achten, zu welchem Zeitpunkt die Privatisierung erfolgte; Universitäten fallen nicht unter den Begriff „öffentlicher Dienst“ sowie auch Sozialversicherungsträger (wie zB. BVAEB).
- Anrechenbar sind auch Zeiten des Heer- oder Zivildienstes.
- Anrechenbar sind fachlich geeignete Berufspraxiszeiten, die eine fachliche Einarbeitung in den Lehrberuf erleichtern (Beschäftigungsausmaß ist hier von Relevanz).
Da Quereinsteiger:innen 3 Jahre einschlägige Berufspraxis unbedingt mitbringen müssen, stehen 3 Jahre facheinschlägige Berufspraxis außer Zweifel. Da in den meisten Fällen davon ausgegangen wird, dass Quereinsteiger:innen bereits viele Jahre zuvor eine facheinschlägige Tätigkeit nach ihrer Ausbildung ausgeübt haben, wird es mindestens zu einer Anrechnung von 6 Jahren kommen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass es bei der facheinschlägigen Berufspraxis bei Quereinsteiger:innen eine Deckelung mit maximal 12 Jahren Anrechnung gibt (Anrechnungsverordnung).
Rechenbeispiel 1
Max Mustermann hat ein Magisterstudium (Diplomstudium) in technischer Mathematik abgeschlossen und nach dem Studium 15 Jahre als technischer Mathematiker gearbeitet. Darüber hinaus hat er den Grundwehrdienst im Ausmaß von 9 Monaten geleistet.
Aufgrund seines Studiums und der vorhandenen erforderlichen Berufspraxis von mindestens 3 Jahren (Vollzeit) bzw. bei Bedarfsfächern zumindest 1,5 Jahre (Vollzeit) wurde er auf seinen Antrag hin von der Zertifizierungskommission für das Unterrichtsfach Mathematik als Quereinsteiger zertifiziert.
Unter der Voraussetzung einer Verwendung im zertifizierten Unterrichtsfach Mathematik, im Vergleichszeitraum der ersten 6 Monate seiner Anstellung im Schuldienst, ergibt sich folgende Vordienstzeitenberechnung:
• Studienzeiten werden nicht gesondert angerechnet, da sie bereits im Gehaltsschema PD vorausgesetzt und mit der Entlohnungsstufe 1 abgegolten sind.
• Die für die Zertifizierung erforderliche Berufspraxis von 3 Jahren wird angerechnet, da sein Studium eine geeignete Qualifikation für die berufliche Tätigkeit als technischer Mathematiker war.
• Darüber hinaus können nach einer Einzelfallbeurteilung noch maximal weitere 9 Jahre der zusätzlichen nützlichen Berufspraxis als technischer Mathematiker angerechnet werden, da das anrechenbare Höchstausmaß der erforderlichen und der nützlichen Berufspraxis insgesamt mit 12 Jahren begrenzt ist.
• Darüber hinaus werden die 9 Monate Grundwehrdienst angerechnet.
• Max Mustermann wird als zertifizierter Quereinsteiger mit Diplomstudium kein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht, weil er den Schuldienst (PD-Schema) mit einer Master-Ausbildung (Diplomstudium) beginnt.
• Somit ergeben sich für ihn höchstens 12 Jahre (erforderliche + nützliche Berufspraxis) und 9 Monate (Grundwehrdienst) anrechenbare Vordienstzeiten und eine Einstufung in die 3. Entlohnungsstufe.
Rechenbeispiel 2
Martin Mustermann hat ein Bachelorstudium in technischer Mathematik mit 180 ECTS abgeschlossen und danach 8 Jahre als technischer Mathematiker gearbeitet. Darüber hinaus hat er den Grundwehrdienst im Ausmaß von 9 Monaten geleistet.
Da es sich bei Mathematik derzeit um ein Bedarfsfach handelt, kann Martin Mustermann trotz Bachelorstudiums in technischer Mathematik mit lediglich 180 ECTS (statt einem Diplomstudium mit mind. 240 ECTS oder BA- und MA-Studium mit mind. 300 ECTS) und einer erforderlichen Berufspraxis von zumindest 1,5 Jahren Vollzeit (statt 3 Jahre Vollzeit) auf seinen Antrag hin von der Zertifizierungskommission für das Unterrichtsfach Mathematik als Quereinsteiger zertifiziert werden.
Unter der Voraussetzung einer Verwendung im zertifizierten Unterrichtsfach Mathematik, im Vergleichszeitraum der ersten 6 Monate seiner Anstellung im Schuldienst, ergibt sich folgende Vordienstzeitenberechnung:
• Studienzeiten werden nicht gesondert angerechnet, da sie bereits im Gehaltsschema PD vorausgesetzt und mit der Entlohnungsstufe 1 abgegolten sind.
• Da Martin Mustermann die regulär erforderliche Berufspraxis von 3 Jahren erfüllt, weil sein Studium eine geeignete Qualifikation für die berufliche Tätigkeit als technischer Mathematiker war, werden ihm die vollen 3 Jahre der erforderlichen Berufspraxis angerechnet.
• Darüber hinaus werden ihm die restlichen 5 Jahre der zusätzlichen nützlichen Berufspraxis als technischer Mathematiker angerechnet.
• Darüber hinaus werden ihm auch die 9 Monate Grundwehrdienst angerechnet.
• Martin Mustermann wird als zertifizierter Quereinsteiger mit Bachelorstudium (weniger als 240 ECTS) ein fester Vorbildungsausgleich von 2 Jahren in Abzug gebracht, da er den Schuldienst (PD-Schema) nicht mit einer Master-Ausbildung beginnt.
• Somit ergeben sich abzüglich des Vorbildungsausgleichs von 2 Jahren für ihn ein Besoldungsdienstalter von 6 Jahren und 9 Monaten und eine Einstufung in die 2. Entlohnungsstufe.
Rechenbeispiel 3
Marie Musterfrau hat ihre Lehre bei einer Gemeinde abgeschlossen und danach 15 Jahre als Sachbearbeiterin in Teilzeit im Ausmaß von 30 Wochenstunden bei der Gemeinde gearbeitet. Berufsbegleitend hat sie ein Bachelorstudium in Biologie im Ausmaß von 240 ECTS in der Regelstudiendauer von 4 Jahren abgeschlossen und ist danach in die Forschung gewechselt. Dort ist sie einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden für insgesamt weitere 8 Jahre nachgegangen.
Aufgrund ihres Studiums und der vorhandenen erforderlichen Berufspraxis von mindestens 3 Jahren (Vollzeit) wurde sie auf ihren Antrag hin von der Zertifizierungskommission für das Unterrichtsfach Biologie als Quereinsteigerin zertifiziert.
Unter der Voraussetzung einer Verwendung im zertifizierten Unterrichtsfach Biologie, im Vergleichszeitraum der ersten 6 Monate ihrer Anstellung im Schuldienst, ergibt sich folgende Vordienstzeitenberechnung:
• Die Zeit als Lehrling bei der Gemeinde wird nicht angerechnet, weil es sich um ein Ausbildungsverhältnis handelt.
• Die Zeit als Sachbearbeiterin bei der Gemeinde wird unabhängig vom Beschäftigungsausmaß und der Tätigkeit im vollen Ausmaß von 15 Jahren angerechnet, da es sich um ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft handelt (hier gibt es keine Höchstgrenze).
• Studienzeiten werden nicht gesondert angerechnet, da sie bereits im Gehaltsschema PD vorausgesetzt und mit der Entlohnungsstufe 1 abgegolten sind.
• Die Zeit der Berufspraxis in der Forschung nach Abschluss des Bachelorstudiums wird aufgrund der Teilzeit von 20 Wochenstunden aliquot zum Vollbeschäftigungsausmaß (laut Dienstzeugnis bzw. 40 Wochenstunden) nur zur Hälfte angerechnet. Daher verfügt sie insgesamt über 4 Jahre Berufspraxis für das Unterrichtsfach Biologie. Davon werden ihr jedenfalls 3 Jahre als erforderliche Berufspraxis für die Zertifizierung angerechnet, da ihr Studium eine geeignete Qualifikation für die berufliche Tätigkeit in der Forschung war, und 1 Jahr als zusätzliche nützliche Berufspraxis.
• Marie Musterfrau wird als zertifizierte Quereinsteigerin mit einem Bachelorstudium (mit zumindest 240 ECTS) ein fester Vorbildungsausgleich von einem Jahr in Abzug gebracht, da sie den Schuldienst (PD-Schema) nicht mit einer Master-Ausbildung beginnt. Darüber hinaus wird ihr auch ein individueller Vorbildungsausgleich von 4 Jahren (Regelstudiendauer) in Abzug gebracht, weil sie das (für ihre Anstellung im Schuldienst erforderliche und im Gehaltsschema PD bereits abgegoltene) Studium während ihres bereits angerechneten Dienstverhältnisses bei der Gemeinde absolviert hat und die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraums nicht zulässig ist. Ihr wird daher ein Vorbildungsausgleich von insgesamt 5 Jahren in Abzug gebracht.
• Somit ergeben sich abzüglich des Vorbildungsausgleichs von 5 Jahren für sie ein Besoldungsdienstalter von 14 Jahren und eine Einstufung in die 4. Entlohnungsstufe.