Übernahme planbarer medizinischer Handlungen an Kindern
Beispiele: regelmäßige und geplant notwendige Medikamentengaben, Handlungen an einer Insulinpumpe, etc.
§ 50a Ärztegesetz sieht vor, dass einzelne ärztliche Tätigkeiten an Nichtmediziner, wie beispielsweise Personal von KBBE übertragen werden können. Dazu muss eine ärztliche Unterweisung (umgangssprachlich auch „Einschulung“) stattfinden. Der Mediziner klärt dabei auf, wie die Handlungen vorzunehmen sind, was zu beachten ist, welche Risiken es geben kann, und hält den Inhalt der Unterweisung schriftlich fest. Die Kosten für diese ärztliche Leistung tragen die Eltern. Die Übernahme einer solchen planbaren Handlung ist für das Personal freiwillig.
Für alle Kinder mit medizinischen Besonderheiten wird zur Erstellung eines Notfallplanes im Rahmen der ärztlichen Unterweisung geraten. In Teambesprechungen in KBBE ist regelmäßig, jedenfalls aber nach Neueinstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sicherzustellen, dass jeder weiß, was zu tun ist.
Medizinische Handlungen, die nicht übertragen werden können
Nicht übertragen werden können und dürfen medizinische Handlungen, die eine Diagnosestellung inkludieren, oder bei denen Medikamentendosierungen nicht aufgrund von objektiv vorgegebenen Fakten vorgenommen werden, sondern medizinisch-diagnostische Einschätzungen brauchen. Beruht eine Medikamentengabe auf einer Messung bestimmter Werte mit klarer vorangehender Anweisung des Arztes, bei welchen Werten welche Dosierungen zu verabreichen sind, ist eine Übertragung möglich. Auch Tätigkeiten, die medizinisches Fachwissen erfordern, wie beispielsweise Schleimabsaugen, künstliche Beatmung, Zuführen von Sondennahrung, Entleeren von Stoma-Beuteln, oder Katheterisierung kann nicht an pädagogisches Personal übertragen werden. Hier muss nach den geltenden Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes ausgebildetes, diplomiertes Fachpersonal eingesetzt werden.
Lagerung von Medikamenten
Das Personal hat darauf zu achten, dass notwendige Medikamente entsprechend den Vorgaben von Arzt oder Apotheker gelagert werden (z.B. im Kühlschrank, lichtgeschützt, ...) und bei Ausflügen mitgeführt werden. Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass jederzeit ein Medikament aufliegt, und dessen Mindesthaltbarkeitsdauer nicht überschritten ist.
Schutzschirm für pädagogisches Personal
Mit der freiwilligen Übernahme ärztlicher Tätigkeiten machen Teams den Besuch einer Krabbelstube, eines Kindergartens oder Hortes für diese Kinder oft erst möglich. Das Land OÖ hat daher mit der OÖ Versicherung vereinbart, subsidiär zu den bestehenden Betriebshaftpflichtversicherungen, medizinischen Tätigkeiten – insbesondere jene nach § 50a Abs. 1 Ärztegesetz – die durch Pädagoginnen/Pädagogen (bzw. pädagogische Assistenzkräfte) der oö. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (KBBE) freiwillig übernommen werden, hinsichtlich einer möglichen Schadenersatzpflicht wegen Personenschäden zu versichern. Der Schutz umfasst neben der Haftpflichtversicherung auch eine Rechtsschutzversicherung und soll für diejenigen, die freiwillig medizinische Tätigkeiten übernehmen, Versicherungsdeckung bieten. Primär ist jedoch immer die Betriebshaftpflichtversicherung des Rechtsträgers zu befassen.