Medizinische Notfälle

Medizinische Handlungen an Kindern im Notfall

Beispiele: Gabe von Rektalzäpfchen zur Unterbrechung eines epileptischen Anfalles, Benützung eines Epi-Pens im Fall eines allergischen Schocks, Verabreichung eines Notfallsprays zur Linderung eines Asthma-Anfalles, etc.

Diese Handlungen fallen unter die Erste-Hilfe-Leistung, zu der jeder Mensch gesetzlich verpflichtet ist (§ 95 Strafgesetzbuch). Es besteht kein Ablehnungsrecht des Personals.

Eine ärztliche Unterweisung des Personals ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, wird durch die Bildungsdirektion aber dennoch empfohlen, um Unsicherheiten besprechen und Fragen stellen zu können. Für alle Kinder mit medizinischen Besonderheiten wird zur Erstellung eines Notfallplanes im Rahmen der ärztlichen Unterweisung geraten. In Teambesprechungen in KBBE ist regelmäßig, jedenfalls aber nach Neueinstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sicherzustellen, dass jeder weiß, was zu tun ist.

Lagerung von Medikamenten

Das Personal hat darauf zu achten, dass notwendige Medikamente entsprechend den Vorgaben von Arzt oder Apotheker gelagert werden (z.B. im Kühlschrank, lichtgeschützt, etc.), für Kinder nicht zugänglich sind, und bei Ausflügen mitgeführt werden. Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass jederzeit ein Medikament aufliegt, und dessen Mindesthaltbarkeitsdauer nicht überschritten ist.

Wundbehandlung

Von der Verwendung von Wundcremes und Desinfektionssprays wird im Fall kleinerer Verletzungen wie Schürfwunden oder kleineren Schnitten aufgrund möglicher allergischer Reaktionen grundsätzlich abgeraten. Eine oberflächliche Wunde soll ausnahmslos nur mit handwarmem Wasser ausgespült und gereinigt und - wenn erforderlich - mit einem sterilen Verband versorgt werden. Beim Auftreten von Anzeichen einer Entzündung oder einer Infektion ist jedenfalls ein Arzt aufzusuchen. Auch bei Wunden, die vom Arzt versorgt werden müssen, sollte vorab kein Desinfektionsspray verwendet werden, weil diese die weitere Sichtung/Behandlung des Arztes oft „erschweren“.  Zudem ist es nicht für jede Wunde richtig, sie mit einer Creme zu bedecken, manchmal kann das sogar kontraproduktiv sein.

Die Entscheidung bezüglich Verwendung von Pflaster, Wundauflage, Mullbinde hängt von der Größe der Wunde und Stärke der Blutung ab und muss vom Ersthelfer im Anlassfall individuell entschieden werden. Ein generelles Verbot, ein Pflaster anzubringen, gibt es nicht. Bei starken Blutungen ist wegen der Gefahr des hohen Blutverlustes ein Fingerdruck durchzuführen bzw. ein Druckverband anzulegen.

Erste-Hilfe-Kurse

Alle pädagogischen Fachkräfte sowie Personen, die im Rahmen einer Ausnahme vom Anstellungserfordernis als pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, müssen über ausreichende Kenntnisse zur Leistung von Erster-Hilfe verfügen. Gemäß § 14 Abs. 3 Oö. KBBG besteht die Verpflichtung, einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs zu absolvieren. Danach muss

  • spätestens alle vier Jahre ein 8-stündiger Erste-Hilfe-Auffrischungskurs, oder
  • spätestens alle 2 Jahren ein 4-stündiger Erste-Hilfe-Auffrischungskurse absolviert werden.

Wird diese Auffrischung versäumt, ist erneut ein 16-stündiger Kurs zu absolvieren.

Als Auffrischungskurse können auch Kindernotfallkurse im entsprechenden Stundenausmaß gewertet werden.

Die Verpflichtung zur Absolvierung von Erste-Hilfe-Kursen ist unabhängig von Ansprüchen auf oder Verpflichtungen zur Fortbildung nach dem Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz. Auch in Jahren, in denen ein Erste-Hilfe-Kurs absolviert wurde, besteht daneben jedenfalls die volle Fortbildungsverpflichtung bzw. der volle Fortbildungsanspruch für alle pädagogischen Fachkräfte.

Gesetzliche Unfallversicherung

Kinder im letzten verpflichtenden Kindergartenjahr, sowie alle Kinder, die eine institutionelle Nachmittagsbetreuung (Hort) besuchen sind ebenso wie Schülerinnen und Schüler gemäß ASVG gesetzlich unfallversichert. Erleiden diese Kinder in der Einrichtung, oder auf dem weg nach Hause oder von zu Hause in die Einrichtung einen Unfall, ist der AUVA ein Unfallbericht zu übermitteln.