Vorgangsweise bei akuten Infektionskrankheiten

Vorgangsweise bei erkannten akuten Infektionskrankheiten

des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen (vertragliche Vereinbarung - siehe Muster der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungs-Ordnung):

Die Eltern haben die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung unverzüglich von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Personals der Einrichtung nicht mehr besteht.

In der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung können den Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden.

 

Regelung zu ärztlichen Bestätigungen

1.       Wiederzulassungen bei meldepflichtigen Erkrankungen - darunter fallen u.a. häufigere Erkrankungen wie Salmonellosen und sonst. bakterielle Lebensmittelvergiftungen, Meningokokkenmeningitis, Masern, Röteln, Scharlach, seltenere Erkrankungen wie Typhus, Hepatitiden, Tuberkulose und in unseren Breiten extrem seltene Erkrankungen wie Cholera, Poliomyelitis, Diphtherie, Pest, Lepra.... - müssen in Absprache mit dem zuständigen Amtsarzt erfolgen, insbesondere dann, wenn weitergreifende behördliche Maßnahmen ergriffen werden mussten.

2.       Die Entscheidung über die Wiederzulassung nach „Kinderkrankheiten“ wie z.B. Mumps, Schafblattern, nach Lausbefall und Krätzmilbenbefall, trifft die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Absprache mit den Eltern bzw. nach Vorlegen eines Befundes vom behandelnden Arzt.

3.       Nach kurzen fieberhaften Erkrankungen, z.B. grippalen Infekten, Durchfall, Erbrechen muss nach hiesiger Meinung nicht in jedem Fall ein „Infektionsfreischein“ beigebracht werden, wenn das Kind wieder offensichtlich gesund ist. Das Personal der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sollte jedoch auch hier auf einer ärztlichen Bestätigung bestehen, wenn das Kind offensichtlich noch krank ist und trotz Ansteckungsgefahr die Einrichtung besucht.

4.       Bei bestimmten chronischen Infektionskrankheiten, hier denkt man vor allem an die Hepatitiden B und C, HIV-Positivität bzw. AIDS-Erkrankung, müssen Sonderregelungen nach Rücksprache mit behandelndem Arzt, Eltern und Behörden getroffen werden.

 

Sonstiges:

a) Tuberkulosegesetz:

Vorbeugende TBC-Untersuchungen dürfen nicht mehr routinemäßig durchgeführt werden. Eine Tuberkuloseuntersuchung darf nur bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes auf TBC angeordnet werden.

b) Epidemiegesetz:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 und 5 Epidemiegesetz 1950 sind zur Erstattung von Anzeigen neben dem zugezogenen Arzt auch die „Vorsteher“ öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten verpflichtet.

Zu den anzeigepflichtigen Krankheiten gehören z.B. bakterielle Lebensmittelvergiftung, Bissverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere, Keuchhusten, Scharlach , Hepatitis etc.

Die Anzeigen sind an die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde zu richten.

 

Allfällige Rückfragen zu den unter a) und b) angeführten Gesetzen richten Sie bitte direkt an die

Direktion Gesellschaft, Soziales und Gesundheit
Abteilung Gesundheit
4021 Linz, Bahnhofplatz 1
Tel.: (+43 732) 77 20-142 01
E-Mail: ges.post@ooe.gv.at