Krankheiten

Weitere Informationen zu Krankheiten finden Sie auch unter www.gesundheit.gv.at und auf der Seite der Abteilung Gesundheit des Landes OÖ.

Vorgangsweise bei anzeigepflichtigen Krankheiten

Eine Liste aller meldepflichtigen Krankheiten kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Rechtliches.html.

Das Epidemiegesetz verpflichtet primär die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonen und auswertenden Labore zur Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrate). Eine Anzeigepflicht von Leiterinnen und Leitern besteht nur in den Fällen, in denen solche Personen nicht vorhanden sind. Wird eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung also über eine gesicherte ärztliche Diagnose informiert, kann davon ausgegangen werden, dass die Meldung bereits durch die Ärztin bzw. den Arzt erfolgt ist.

Eine Meldung an die Bildungsdirektion ist nicht erforderlich. Es ist aufgrund der Fürsorgepflicht, die der Rechtsträger mit der Aufnahme der Kinder übernimmt geboten alle Eltern einer Einrichtung vom Ausbruch meldepflichtiger Erkrankungen zu informieren. Eine weitergehende Informationspflicht bei nicht-meldepflichtigen Krankheiten sieht die Bildungsdirektion nicht als gegeben an, vor allem im Hinblick auf die zahlreichen Infekte, die Kinder im Kindergartenalter aufgrund ihres noch nicht gänzlich ausgereiften Immunsystems durchmachen.“