Bedarfserhebungs- und Entwicklungskonzept

Die Gemeinden haben gemäß § 17 Abs. 1 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz i.d.g.F. regelmäßig, jedenfalls aber alle fünf Jahre, Gemeinden über 3.000 EinwohnerInnen alle drei Jahre, ausgehend vom Bestand an Kinderbildungs- und -betreuungsplätze, die für Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung stehen, den zukünftigen Bedarf an Kinderbildungs- und -betreuungsplätze zu erheben und zwischen den Erhebungen die Bevölkerungsentwicklung in die laufenden Planungen einzubeziehen.

Auf Basis der Bedarfserhebung hat gemäß § 17 Abs. 2 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz i.d.g.F. der Gemeinderat festzulegen, ob der zukünftige Bedarf durch das vorhandene Angebot an Kinderbildungs- und -betreuungsplätze gedeckt werden kann. Reicht das vorhandene Angebot nicht aus, hat er festzulegen, durch welche Maßnahmen eine Bedarfsdeckung erreicht werden kann (Entwicklungskonzept), wobei die wirtschaftlichste Form der Bedarfsdeckung anzustreben ist.