Gesetzliche Grundlagen

In § 14 Abs. 3 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG) ist grundgelegt, dass der Rechtsträger sicherzustellen hat, dass den Kindern während des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ärztliche Hilfe geleistet werden kann. Ferner muss der Rechtsträger gemäß § 14 Abs. 4 Oö. KBBG dafür sorgen, dass die Kinder und das Personal einmal im Jahr ärztlich untersucht werden.

Der Rechtsträger von heilpädagogischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat zur Erfüllung seiner Aufgaben in geeigneter Weise mit entsprechend qualifizierten Ärztinnen und Ärzten zusammenzuarbeiten.

Ärztliche Bescheinigung zur Aufnahme

Für die Aufnahme in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern erforderlich. Zur Anmeldung ist unter anderem eine ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen Gesundheitszustand des Kindes mitzubringen (siehe Formblätter „Ärztliche Bestätigung“ und „Umfang der ärztlichen Untersuchung“).

Jährliche Untersuchungen der Kinder und des Personals in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

Gemäß § 14 Abs. 4 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz hat der Rechtsträger sicherzustellen, dass jedes Kind einmal jährlich ärztlich untersucht wird.

Dieser Verpflichtung kann in Form von jährlich durchgeführten ärztlichen Reihenuntersuchungen im Kindergarten nachgekommen werden.

Es ist aber auch möglich, sich einen Nachweis über eine vom niedergelassenen Arzt durchgeführte Untersuchung vorlegen zu lassen. Hierfür sind die Formblätter „Ärztliche Bestätigung“ und „Umfang der ärztlichen Untersuchung“ vorgesehen. Von einer Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass anstelle der Vorlage einer Bescheinigung wird abgeraten, da bei Nichtmedizinern diverse Eintragungen womöglich als schwere Erkrankungen interpretiert werden und zu Missverständnissen führen können.

Beauftragt der Rechtsträger einen Arzt mit der Durchführung von Untersuchungen in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, ist jedenfalls eine Zustimmung der Eltern erforderlich. Dies kann auch generell - z.B. durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungs-Ordnung - erfolgen.

Kostentragung

Die Untersuchungen der Kinder gemäß § 14 Abs. 4 Oö. KBBG gehören nicht zu den (Pflicht-)aufgaben des Gemeindearztes, die dieser kostenlos durchführen muss. Im Gegensatz zu den Schuluntersuchungen sind diese Untersuchungen auch nicht im Dienstvertrag des Gemeindearztes als Pflichtaufgabe angeführt.

Beauftragt der Rechtsträger einen Arzt mit der Durchführung der jährlichen ärztlichen Untersuchungen, hat die dafür anfallenden Kosten primär der Rechtsträger als Auftraggeber zu tragen.

Bei Vorlage sonstiger ärztlicher Bestätigungen (z.B. Verwendung von Formblättern), die vom Rechtsträger als ausreichend anerkannt werden, sind eventuell anfallende Kosten von den Eltern zu tragen.

Erste-Hilfe-Kurse und Erste-Hilfe-Auffrischungskurse

Gem. § 14 Abs 3 Oö. KBBG, i.d.g.F. hat der Rechtsträger sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuches der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ärztliche Hilfe geleistet werden kann. Ebenso ist sicherzustellen, dass die pädagogischen Fachkräfte über ausreichende Kenntnisse zur Leistung von Erste-Hilfe-Maßnahmen verfügen.

Das ist durch den Besuch eines 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurses nachzuweisen, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Danach sind mindestens 8-stündige Erste-Hilfe-Auffrischungskurse in Abständen von 4 Jahren zu besuchen.

Diese 8-stündigen Erste-Hilfe-Auffrischungskurse können auch so geteilt werden, dass in Abständen von höchstens 2 Jahren mindestens 4-stündige Erste-Hilfe-Auffrischungskurse absolviert werden. Liegt der 16-stündige Erste-Hilfe-Kurs 5 Jahre oder länger zurück, muss wiederum ein 16 stündiger Grundkurs absolviert werden.

Als Auffrischungskurse können auch Kindernotfallkurse im entsprechenden Stundenausmaß gewertet werden.