Übernahme ärztlicher Tätigkeiten in OÖ KBBE

Mit der freiwilligen Übernahme ärztlicher Tätigkeiten machen Teams den Besuch einer Krabbelstube, eines Kindergartens oder Hortes für diese Kinder oft erst möglich. Das Land  hat daher mit der  Versicherung vereinbart, subsidiär zu den bestehenden Betriebshaftpflichtversicherungen, medizinischen Tätigkeiten – insbesondere jene nach § 50a Abs (1) Ärztegesetz – die durch Pädagoginnen/Pädagogen (bzw. pädagogische Assistenzkräfte) der oö. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (KBBE) freiwillig übernommen werden, hinsichtlich einer möglichen Schadenersatzpflicht wegen Personenschäden zu versichern. Der Schutz umfasst neben der Haftpflichtversicherung auch eine Rechtsschutzversicherung und soll für diejenigen, die freiwillig medizinische Tätigkeiten übernehmen, Versicherungsdeckung bieten.

Ein Merkblatt hinsichtlich der empfohlenen Vorgehensweise bei der Übernahme ärztl. Tätigkeiten in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen steht als Download zur Verfügung.