Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Der § 11a Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG) regelt grundlegende Bestimmungen über die Betreuung von Minderjährigen durch eine Tagesmutter bzw. durch einen Tagesvater. In § 11a Abs. 9 Oö. KBBG findet sich die Verordnungsermächtigung, nach der die Oö. Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bewilligungsvoraussetzungen und die Förderung von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern erlassen kann.